Neue Bestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Auslandsreisen in Drittländer mit Waffen
Wer in sogenannte Drittländer reist (nicht in EU-Länder, Schweiz, Norwegen und Island), muss seine Jagd- und Sportwaffen ab sofort vorab verzollen lassen. Alle Repetierer und Großkaliber-Kurzwaffen muss man vor der Reise beim Zoll anmelden. Das gilt auch für alle Teile und Munition.
Dies basiert auf der europarechtlich veranlassten Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung. Maßgeblich ging es hier um den ehemaligen § 19 Abs. 1 Nr. 16 AWV (Mitnahme von Waffen in Drittstaaten durch Sport- und Jagdreisende bis zu drei Monate) und dessen Überführung in die Allgemeine Genehmigung (AGG) 25.